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Lizenzvereinbarung

Lizenzvereinbarung für JTL Shop Plugins

zwischen Dipl.-Jur. Christian Figul, Mansfelder Str. 56, 06108 Halle (Saale), nachfolgend Lizenzgeber genannt und dem Endbenutzer, nachfolgend Lizenznehmer genannt.

Präambel
Im Rahmen der Entwicklung von Plugins (Software-Erweiterungen) für das Shopsystem „JTL-Shop“, nachfolgend JTL-Shop-Plugin genannt, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer, Erweiterungen für das Shop-System „JTL-Shop“ in Form von Softwarelizenzen zur Verfügung. Zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer wird mit Installation eines JTL-Shop-Plugins, welches durch den Lizenzgeber entwickelt und durch den Lizenznehmer installiert wurde, der nachfolgende Vertrag über die rechtsgültige Nutzung des Plugins geschlossen.
Eine Softwarelizenz für ein JTL-Shop-Plugin, kann sowohl auf der Webseite store.dreizack-medien.de, als auch im offiziellen JTL Extension Store erworben werden. Sämtliche Dateien des JTL Shop Plugins, sowie von dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Updates sind in diesen Lizenzbedingungen miteingeschlossen. Im Falle der Bereitstellung von gesonderten Lizenzvereinbarungen für etwaige Updates oder individuelle Anpassungen im Auftrag des Lizenznehmers, gelten diese vorrangig. Der Lizenzgeber ist sowohl Eigentürmer als auch Urheber des JTL-Shop-Plugins und dessen Quellcode, sofern nicht auf ausgewiesene Komponenten von Dritten zurückgegriffen wird, für welche andere Lizenzbedingungen gelten.

Funktionsumfang
Hinweise zur Benutzung des JTL-Shop-Plugins, sowie der Funktionsumfang, werden dem Installationspaket als Anleitung im Rahmen einer Online-Dokumentation sowie auf der Website des Lizenzgebers beigelegt. Unabhängig von der Installation und Aktivierung des JTL Shop Plugins kann die Anleitung und der Funktionsumfang eingesehen werden.

Nutzungsrecht
Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Nutzungerecht des JTL-Shop-Plugins, solange der Lizenznehmer die Partnerschaft mit der JTL-Software-GmbH pflegt. Andere Vereinbarungen hierzu bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.
Der Vertrieb, die Vermietung oder die Wiederveröffentlichung des JTL-Shop-Plugins, der Anwendung oder Teile davon ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder in modifizierter noch in unmodifizierter Form erlaubt. Bei Erwerb der Lizenz ist dem Lizenzgeber durch den Lizenznehmer der Name der Domain, welche das JTL-Shop-Plugin nutzen wird, mitzuteilen. Die erworbene Lizenz gestattet dem Lizenznehmer das JTL-Shop-Plugin für diese einzelne Domain zu nutzen. Die durch den Lizenznehmer mitgeteilte Domain ist verknüpft mit einer Lizenzprüfung, die direkt bei der Installation des JTL-Shop-Plugins durchgeführt wird. Es besteht eine Verpflichtung für den Lizenznehmer dafür zu sorgen, dass das JTL-Shop-Plugin lediglich im Rahmen dieser Lizenzbedingungen eingesetzt wird. Der unbefugte Gebrauch in anderem Zusammenhang mit diesem JTL-Shop-Plugin oder eines Teils davon darf ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht erfolgen.

Kommunikation
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer mittels verschiedener Kanäle über sicherheitsrelevante Updates, Feature Updates und Informationen zur Handhabung und Nutzung des Plugins informieren
Diese Information wird über die E-Mailadresse bei der Lizenzbestellung oder über die öffentlich einsehbare E-Mailadresse des Lizenznehmers erfolgen. Zudem veröffentlicht der Lizenzgeber alle Updates auf der Webseite store.dreizack-medien.de und im JTL Extension Store.

Subskriptionslaufzeit
Beim Kauf einer Lizenz erhält der Lizenznehmer eine zwölfmonatige Subskription inklusive. Alle Updates des JTL-Shop-Plugins sind in dieser Subskription ohne Mehrkosten enthalten. Ein Wechsel der Lizenzdomain ist in diesem Zeitraum möglich. Eine Verlängerung der Subskriptionslaufzeit ist nach Ablauf der ersten zwölf Monate um weitere zwölf oder vierundzwanzig Monate möglich. Vor dem Kauf der Verlängerung werden die Kosten hierfür angezeigt. Die Subskription muss über die Plattform verlängert werden, über die die ursprüngliche Lizenz das erste Mal bezogen wurde.

Lizenzverstoß und Kündigung
In groben Fällen des Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen ist der Lizenzgeberberechtigt, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen. Ferner ist der Lizenzgeber berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen, sollte der Lizenznehmer sich sittenwidrig, rechts- sowie linksextremistisch, moralisch verwerflich, diskriminierend oder ähnlich in der Öffentlichkeit äußern oder darstellen. Die Lizenz erlischt, sofern der Kauf durch Privatpersonen erfolgt, die nicht gewerblich handeln. Lizenznehmer haben jederzeit das Recht, die Lizenz zu kündigen; die Kündigung erfolgt dann zum entsprechenden Laufzeitende ihrer gemieteten oder gekauften Lizenz. Sollte es zu einer Auflösung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lizenzgeber und der JTL Software GmbH kommen, hat der Lizenzgeber das Recht, kurzfristig neue Lizenzbedingungen zu erstellen. Sollte es in dieser Übergangsphase zu Störungen kommen, ist der Lizenzgeber bemüht, diese so gering wie möglich zu halten, sodass der Lizenznehmer das Programm voll nutzen kann.

Die von einer Zusammenarbeit mit dem Lizenzgeber ausgeschlossenen Firmen und Agenturen sind über den Ausschluss informiert. Sollten die ausgeschlossenen Firmen und Agenturen trotzdem über Dritte eine Lizenz erwerben, so ist diese ungültig.

Gewährleistung
Zur Geltendmachung von Mängelansprüchen hat der Lizenznehmer die bei Kaufleuten gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachzuweisen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Lizenzgeber hierüber unverzüglich zu informieren. Dies kann jederzeit unter store.freizack-medien.de oder per E-Mail an jtl@dreizack-medien.de vorgenommen werden. Als unverzüglich gilt die Mitteilung des Lizenznehmers, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Lizenznehmer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mitteilung genügt. Versäumt der Lizenznehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lizenzgebers für den nicht angezeigten offensichtlichen Mangel ausgeschlossen.

Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass das JTL-Shop-Plugin hinsichtlich der Funktionsweise im Wesentlichen der Funktionsbeschreibung in der begleitenden Dokumentation entspricht.

Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software völlig fehlerfrei herzustellen. Tritt ein Programmfehler (Mangel) auf, so ist dieser in einer schriftlichen Fehlerbeschreibung und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Fehlers möglich ist (z.B. durch Vorlage der Fehlermeldungen) und ein Bedienungsfehler des Anwenders ausgeschlossen werden kann. 

Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

Der Lizenzgeber wird einen Mangel innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Mängelanzeige beheben, indem der Lizenzgeber nach eigener Wahl Ersatz liefert, den Mangel beseitigt oder eine bezüglich der Funktionalitäten gleichwertige Umgehungslösung anbietet. Im Rahmen dieser Nacherfüllung wird dem Lizenznehmer das gefixte JTL-Shop-Plugin bzw. ein Patch oder Update auf store.dreizack-medien.de oder im JTL Extension Store zur Verfügung gestellt.

Falls der Mangel vom Lizenzgeber nicht nachgestellt und analysiert werden kann, hat der Lizenznehmer nach vorheriger Absprache den Zugriff auf das eigene System im für die Analyse notwendigen Umfang bereit zu stellen. Eine Analyse oder Beseitigung des Mangels vor Ort beim Lizenznehmer findet nicht statt.

Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, so kann der Lizenznehmer nach vergeblichem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Mangel unerheblich ist.

Stellt sich heraus, dass ein vom Lizenznehmer gerügter Fehler nicht auf einen vom Lizenzgeber zu vertretenden Sach- oder Rechtsmangel des JTL-Shop-Plugins zurückzuführen ist, sind dem Lizenzgeber die hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Lizenznehmer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die unberechtigte Rüge nicht zu vertreten hat, insbesondere der Lizenznehmer nicht erkennen konnte, dass der gerügte Fehler nicht durch den Lizenzgeber zu vertreten ist. Ein Verschulden etwaiger vom Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Installation und/oder dem Betrieb des JTL-Shop-Plugins beauftragter Dritter muss sich der Lizenznehmer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Haftungsbeschränkung
Der Lizenzgeber haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden und nur soweit es gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dabei ist die Haftung für direkte oder indirekte Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund Betriebsunterbrechung ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet ausdrücklich nicht für Schäden, die durch Nutzung des JTL-Shop-Plugins entstehen, insbesondere nicht bei der Verwendung von JTL-Shop-Plugins in einem vom Auslieferungszustand abweichenden JTL-Shopsystem.

Mängelhaftungsansprüche des Lizenznehmers entfallen, wenn dieser ohne vorherige Zustimmung vom Lizenzgeber, Änderungen an dem JTL-Shop-Plugin selbst vorgenommen oder durch Dritte vorgenommen lassen hat, sowie das JTL-Shop-Plugin vom Lizenznehmer zu einem nicht vom Lizenzvertrag benannten Zweck eingesetzt wird und wenn die Änderungen oder die vertragswidrige Nutzung für das Auftreten des Mangels allein verantwortlich sind.

Der Lizenznehmer ist in einem ihm zumutbaren Umfang zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Die Häufigkeit der Datensicherungen bestimmt der Lizenznehmer eigenverantwortlich in Ausübung der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns. Die Haftung vom Lizenzgeber für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung der Datensicherungen durch den Lizenznehmer eingetreten wäre.

Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung enthält alle Absprachen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Klauseln in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen Klausel tritt dasjenige, was dem gewollten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Halle (Saale).
 

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